Abschnitt 4 - Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)

Artikel 5 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1011, 3756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 753-13-4 Wasserwirtschaft
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Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschrift
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Übergangsvorschrift

Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschrift

§ 16 Ordnungswidrigkeiten


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,

2.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 ein Ergebnis der Emissionsüberwachung oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3.
entgegen § 14 Absatz 2 Nummer 1 ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einbaut,

4.
entgegen § 14 Absatz 2 Nummer 3 einen Überwachungstest oder eine Kalibrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

5.
entgegen § 14 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 erster Halbsatz eine Messung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

6.
entgegen § 14 Absatz 4 Satz 2 ein Messergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufzeichnet, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verarbeitet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darstellt oder

7.
entgegen § 15 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt.


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung B. v. 7. Oktober 2013 BGBl. I S. 3756 m.W.v. 2. Mai 2013

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§ 17 Übergangsvorschrift



1Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende zu führen. 2Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.



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