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§ 103 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 304
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 103 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Erlaubnis und ohne Bewilligung nach § 8 Absatz 1 ein Gewässer benutzt,
- 1a.
- ohne Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 Abwasser nach § 61a Satz 1 in ein Gewässer einleitet oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt und durch eine solche Handlung ein Gewässer gefährdet,
- 2.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit
- a)
- § 58 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, oder
- b)
- § 63 Absatz 1 Satz 2,
- 3.
- einer Rechtsverordnung nach
- a)
- § 23 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8 oder Nummer 9,
- b)
- § 23 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 61i Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 oder
- c)
- § 23 Absatz 1 Nummer 10 oder Nummer 11 oder § 50 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3
- 4.
- entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 45 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 48 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Stoffe lagert, ablagert oder befördert oder in ein oberirdisches Gewässer oder in ein Küstengewässer einbringt,
- 5.
- entgegen § 37 Absatz 1 den natürlichen Ablauf wild abfließenden Wassers behindert, verstärkt oder sonst verändert,
- 6.
- einer Vorschrift des § 38 Absatz 4 Satz 2 über eine dort genannte verbotene Handlung im Gewässerrandstreifen zuwiderhandelt,
- 7.
- entgegen § 50 Absatz 4, § 60 Absatz 1 Satz 2 oder § 62 Absatz 2 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt, unterhält oder stilllegt,
- 7a.
- einer Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
- a)
- § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 oder
- b)
- § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
- 8.
- einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
- § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3,
- b)
- § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b,
- 8a.
- einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Absatz 5 in Verbindung mit
- a)
- § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 oder
- b)
- § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
- 9.
- ohne Genehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, Abwasser in eine Abwasseranlage einleitet,
- 9a.
- ohne Genehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, Abwasser nach § 61a Satz 1 in eine Abwasseranlage einleitet oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt und durch eine solche Handlung ein Gewässer gefährdet,
- 10.
- ohne Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 eine Abwasserbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
- 11.
- entgegen § 61 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anfertigt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 11a.
- entgegen § 61i Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 61i Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Umweltmanagementsystem eingerichtet und umgesetzt wird,
- 12.
- entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
- 13.
- entgegen § 64 Absatz 1 nicht mindestens einen Gewässerschutzbeauftragten bestellt,
- 14.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Absatz 2 zuwiderhandelt,
- 15.
- ohne festgestellten und ohne genehmigten Plan nach § 68 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Gewässer ausbaut,
- 16.
- entgegen § 78 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, eine dort genannte Anlage errichtet oder erweitert,
- 16a.
- einer Vorschrift des § 78a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, über eine untersagte Handlung in einem dort genannten Gebiet zuwiderhandelt,
- 17.
- entgegen § 78a Absatz 3 einen Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
- 18.
- entgegen § 78c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Heizölverbraucheranlage errichtet,
- 19.
- entgegen § 78c Absatz 3 eine Heizölverbraucheranlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachrüstet,
- 20.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuwiderhandelt oder
- 21.
- entgegen § 101 Absatz 2 das Betreten eines Grundstücks nicht gestattet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 7, 7a Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 8a Buchstabe a, Nummer 9, 9a, 10 und 12 bis 19 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) 1Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,67 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1a oder 9a mit einer Geldbuße bis zu 3 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden. 2Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe der Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr in der Europäischen Union erzielt hat. 3Der Jahresumsatz kann geschätzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen G. v. 13. Oktober 2026 BGBl. 2026 I Nr. 304 m.W.v. 21. Oktober 2026
Frühere Fassungen von § 103 WHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 103 WHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 103 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Abwasserverordnung (AbwV)
neugefasst durch B. v. 17.06.2004 BGBl. I S. 1108, 2625; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
§ 7 AbwV Ordnungswidrigkeiten (vom 06.09.2014)
... im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich ...
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)
Artikel 5 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1011, 3756; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 16 IZÜV Ordnungswidrigkeiten (vom 02.05.2013)
... nach § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich ...
Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV)
V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 346
§ 20 TrinkwEGV Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 103 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz ...
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905; zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 65 AwSV Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 2 eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1972
Artikel 1 NatSchRFrackingÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden." 5. In § 103 Absatz 1 Nummer 7a und 8a werden nach dem Wort „zuwiderhandelt" jeweils ein Komma und ...
Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Artikel 2 HSEGuaÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausüben." 6. § 103 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163
Artikel 12 UmwDLRLUG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt. 4. § 103 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
G. v. 13.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 304
Artikel 2 RL-2024/1785-UG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... 65 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden." 12. § 103 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Hochwasserschutzgesetz II
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2193
Artikel 1 2. HochwSchG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... (6) Abweichende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt." 11. § 103 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 16 werden die folgenden Nummern 17 bis 19 ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 3756
Artikel 6 IndEmissRLUV Änderung der Abwasserverordnung
... „§ 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 5
Artikel 1 2. WHGÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... vorzunehmen oder durch eine von ihr bestimmte Stelle vornehmen zu lassen." 3. In § 103 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach der Angabe „Nummer 11" die Wörter „oder § 50 Absatz 4a Satz ...
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