(1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Messungen nach §
23 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
- 1.
- Angaben über die Messplanung,
- 2.
- das Ergebnis jeder Einzelmessung,
- 3.
- das verwendete Messverfahren und
- 4.
- die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Emissionsgrenzwert nach den §§
4 bis 10 oder Anlage
1 überschreitet.
§ 29 13. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.12.2017) ... lässt, 14. entgegen § 19 Absatz 6, § 22 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, § 24 Absatz 1 Satz 1 , § 25 Absatz 1 oder Absatz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 oder § 30 Absatz 5 einen dort ...