(1) Soweit auf Grund der Zusammensetzung der Abfälle oder Stoffe nach
§ 1 Absatz 1 oder anderer Erkenntnisse, insbesondere auf Grund der Beurteilung von periodischen Messungen, Emissionskonzentrationen an Stoffen nach
Anlage 1 Buchstabe a und b zu erwarten sind, die 60 Prozent der Emissionsgrenzwerte überschreiten können, hat der Betreiber die Massenkonzentrationen dieser Stoffe einmal wöchentlich zu ermitteln und zu dokumentieren.
§ 18 Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) Auf die Ermittlung der Massenkonzentrationen nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn durch andere Prüfungen, zum Beispiel durch Funktionskontrollen der Abgasreinigungseinrichtungen, mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Emissionsbegrenzungen nicht überschritten werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 27 17. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.02.2024) ... rechtzeitig vorlegt, 12. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 5 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Massenkonzentration der Emissionen, den dort genannten Volumengehalt an ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Artikel 1 BImSchV17uaÄndV Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen ... 19 Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen". d) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 20a Besondere Überwachung ... „§ 19 Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen". 16. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Besondere Überwachung ... „Anlage 1" werden die Wörter „(zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und § 20 Absatz 1 )" durch die Wörter „(zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und 6 und § 20 ... Absatz 1)" durch die Wörter „(zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und 6 und § 20 Absatz 1 )" ersetzt. b) Buchstabe a wird wie folgt geändert: aa) In ...
Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514