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§ 20a - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)

Artikel 3 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 1044, 3754 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-17-1 Umweltschutz
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§ 20a Besondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs



(1) Die Emissionen von Gesamtstaub und von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, sowie von PCDD/F-Emissionen nach Anlage 1 Buchstabe d beim An- und Abfahrbetrieb, währenddessen keine Abfälle verbrannt werden, sind in Abfallverbrennungsanlagen, die in Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, vom Betreiber auf der Grundlage von Messungen, die während der geplanten An- und Abfahrbetriebe durchgeführt werden, alle drei Jahre zu bewerten und der zuständigen Behörde zu berichten.

(2) Sofern vorhandene Messgeräte geeignet sind, die Emissionsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 und 2, jeweils Buchstabe a und b, zu überwachen, kann die Bestimmung der in Absatz 1 genannten Emissionen auf den Ergebnissen dieser Messgeräte basieren.

(3) Bei Langzeitprobenahmen nach § 18 Absatz 6 und 8 sind Zeiträume außerhalb des Normalbetriebs in den Messbericht aufzunehmen und gesondert zu bewerten.





 

Frühere Fassungen von § 20a 17. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.02.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
vom 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20a 17. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20a 17. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 17. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 6 17. BImSchV (zu § 4 Absatz 1) Umweltmanagementsysteme (vom 16.02.2024)
... des Normalbetriebs und der damit verbundenen Umstände gemäß § 19 Absatz 3 und § 20a ; ee) regelmäßige Bewertung der Emissionen im Verlauf von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Artikel 1 BImSchV17uaÄndV Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
...  d) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 20a Besondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des ... und Beurteilung von periodischen Messungen". 16. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Besondere Überwachung während ... 16. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „ § 20a Besondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des ... des Normalbetriebs und der damit verbundenen Umstände gemäß § 19 Absatz 3 und § 20a ; ee) regelmäßige Bewertung der Emissionen im Verlauf von ...