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Änderung § 10 17. BImSchV vom 15.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 17. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung
§ 10 17. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte


(1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:

1. Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 100 mg/m³,

2. Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,01 mg/m³.

(Text alte Fassung)

(2) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 3 Nummer 2.3, 3.7 oder 4.3 überschreitet.

(Text neue Fassung)

(2) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 3 Nummer 2.3, 3.1, 3.4, 3.5 oder 4.3 überschreitet.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind für bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder weniger nicht anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)