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§ 10 - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)

Artikel 3 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 1044, 3754 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-17-1 Umweltschutz
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§ 10 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte



(1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:

1.
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 100 mg/m³,

2.
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,005 mg/m³.

(2) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 3 Nummer 2.3, 3.1, 3.4, 3.5 oder 4.3 überschreitet.

(3) Absatz 1 Nummer 1 ist für Anlagen, für die § 8 Absatz 2 Nummer 3 zweite Alternative anwendbar ist, nicht anwendbar.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden Abfallmitverbrennungsanlagen, die selektive nichtkatalytische Reduktion (SNCR) anwenden, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder weniger nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 10 17. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.02.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
vom 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
aktuell vorher 15.07.2021Artikel 2 Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
vom 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
aktuellvor 15.07.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 17. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 17. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 17. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 17. BImSchV Emissionsgrenzwerte für Abfallmitverbrennungsanlagen (vom 16.02.2024)
... eingesetzt werden, sowie 2. die Emissionsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 und 2 und § 10 Absatz 1 , sofern a) die Anlage mehr als 25 Prozent der jeweils gefahrenen ... Brennstoffs erzeugt, gelten abweichend von Absatz 2 die Grenzwerte nach § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 . Für die Ermittlung des prozentualen Anteils nach Satz 1 unberücksichtigt ...
§ 16 17. BImSchV Kontinuierliche Messungen (vom 16.02.2024)
... Langzeitprobenahmen gilt der Emissionsgrenzwert für Abfallverbrennungsanlagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 über die jeweilige Probenahmezeit. Der Nachweis nach Satz 1 ist zuverlässig ... (8) Die Überwachung des im Jahresmittel einzuhaltenden Emissionsgrenzwerts nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 für Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, kann auf Antrag des ...
§ 17 17. BImSchV Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen (vom 16.02.2024)
... 4 Absatz 9. (4) Der Betreiber hat die Jahresmittelwerte gemäß § 10 auf der Grundlage der nach Anlage 4 validierten Halbstundenmittelwerte ohne Anwendung von Absatz 1 ... nach Absatz 4 ermittelter Jahresmittelwert den jeweils maßgeblichen Emissionsgrenzwert nach § 10 , Anlage 3 Nummer 2.3 sowie 4.3 überschreitet und kein nach Absatz 5 ermittelter ...
§ 27 17. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.02.2024)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, oder 2. entgegen ...
§ 28 17. BImSchV Übergangsregelungen (vom 16.02.2024)
... sind, und 2. die Anforderungen aus § 3 Absatz 1 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 5, § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 für bestehende Anlagen ab dem 4. Dezember 2025. ... 2 gilt entsprechend. Abweichend von den Sätzen 1 und 3 gelten die Anforderungen des § 10 Absatz 1 für bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder weniger ab ...
Anlage 3 17. BImSchV (zu § 9, § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und 4, § 17 Absatz 1 und 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 3 und § 22 Absatz 1) Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen (vom 16.02.2024)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3754
Berichtigung IndEmissRLUVuaÄndVBer
... „und" zu ersetzen. ee) In Absatz 5 Nummer 4 ist die Angabe „§ 10 , Anlage 3 Nummer 2.3, Nummer 3.7 sowie Nummer 4.3" durch die Angabe „§ 10 und ... 10, Anlage 3 Nummer 2.3, Nummer 3.7 sowie Nummer 4.3" durch die Angabe „§ 10 und Anlage 3 Nummer 2.3, 3.7 sowie 4.3" zu ersetzen. f) In § 22 Absatz 3 ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Artikel 1 BImSchV17uaÄndV Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
... h) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 9, § 10 Absatz 2 , § 16 Absatz 1 und 4, § 17 Absatz 1 und 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, ... „§ 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „0,01 ... Für Langzeitprobenahmen gilt der Emissionsgrenzwert für Abfallverbrennungsanlagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 über die jeweilige Probenahmezeit. Der Nachweis nach Satz 1 ist zuverlässig erbracht, ... (8) Die Überwachung des im Jahresmittel einzuhaltenden Emissionsgrenzwerts nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 für Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, kann auf Antrag des ... und 2. die Anforderungen aus § 3 Absatz 1 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 5, § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 für bestehende Anlagen ab dem 4. Dezember 2025. Satz 2 ... Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von den Sätzen 1 und 3 gelten die Anforderungen des § 10 Absatz 1 für bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder weniger ab ... a) Nach der Angabe „Anlage 3" werden die Wörter „(zu § 9, § 10 Absatz 2 , § 16 Absatz 1 und 4, § 17 Absatz 1 und 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, ... § 22 Absatz 1 und § 28 Absatz 5 und 6)" durch die Wörter „(zu § 9, § 10 Absatz 2 , § 16 Absatz 1 und 4, § 17 Absatz 1 und 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, ...

Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Artikel 2 BImSchV13NG Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
... Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen" eingefügt. 5. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „3.7" durch die Angabe „3.1, 3.4, 3.5" ersetzt.  ... nach Absatz 4 ermittelter Jahresmittelwert den jeweils maßgeblichen Emissionsgrenzwert nach § 10 , Anlage 3 Nummer 2.3 sowie 4.3 überschreitet und kein nach Absatz 5 ermittelter ...