Artikel 10 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (IndEmissRLUVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 10 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


Artikel 10 ändert mWv. 2. Mai 2013 13. BImSchV 17. BImSchV

(1) Diese Verordnung tritt am 2. Mai 2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, und die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129) geändert worden ist, außer Kraft.



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