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Artikel 2 - Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (13. BImSchVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Januar 2009 17. BImSchV § 5, § 5a, § 14a (neu), § 17a (neu), § 21, Anhang II

Die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 14a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung".

b)
Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 17a Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten".

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 wird das abschließende Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

b)
In Absatz 1 Nummer 4 wird der den Satz abschließende Punkt durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
kein Jahresmittelwert folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ab einer Feuerungswärmeleistung von

mehr als 50 MW 100 mg/m³."

3.
In § 5a Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „angegeben als Stickstoffdioxid," die Wörter „als Tagesmittelwert" eingefügt.

4.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

„§ 14a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung

(1) Die Jahresmittelwerte werden auf der Grundlage der gemäß der Genehmigung der Anlage zu ermittelnden jeweiligen Tagesmittelwerte berechnet; hierzu sind die Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres zusammenzuzählen und durch die Anzahl der Tagesmittelwerte zu teilen. Der Betreiber hat für jedes Kalenderjahr einen Nachweis über die Jahresmittelwerte zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.

(2) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn kein Jahresmittelwert einen Emissionsgrenzwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 5, Anhang II Nr. II.1.2a, Nr. II.2.4a und Nr. II.3.3 überschreitet."

5.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

„§ 17a Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten

(1) Die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a gelten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb gehen.

(2) Wird eine Anlage nach dem 31. Dezember 2012 wesentlich geändert, gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a entsprechend für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a nicht für Anlagen,

1.
für die bis zum 31. Dezember 2010 ein vollständiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt worden ist oder mit deren Errichtung vor dem 31. Dezember 2011 begonnen worden ist, und

2.
die den Betrieb vor dem 31. Dezember 2013 aufgenommen haben."

6.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Text wird Absatz 1.

b)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage entgegen § 14a Abs. 1 Satz 2 oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt."

7.
In Anhang II wird in Abschnitt II.1 nach Unterabschnitt II.1.2 folgender Unterabschnitt II.1.2a eingefügt:

„II.1.2a Feste Emissionsgrenzwerte (Jahresmittelwerte in mg/m³)

EmissionsparameterC
Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
dioxid, angegeben als Stickstoff-
dioxid
200


 
Abweichend von dem Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt für Anlagen zum Brennen von Kalk in Drehrohröfen mit Rostvorwärmer ein Emissionsgrenzwert von 350 mg/m³."

8.
In Anhang II wird in Abschnitt II.2 nach Unterabschnitt II.2.4 folgender Unterabschnitt II.2.4a eingefügt:

„II.2.4a Feste Emissionsgrenzwerte für feste (ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen) und flüssige Brennstoffe für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW (Jahresmittelwerte in mg/m³)

EmissionsparameterC
Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
dioxid, angegeben als Stickstoff-
dioxid
100


 
".

9.
In Anhang II wird in Abschnitt II.3 nach Unterabschnitt II.3.2 folgender Unterabschnitt II.3.3 angefügt:

„II.3.3 Feste Emissionsgrenzwerte für feste (ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen) und flüssige Brennstoffe für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW (Jahresmittelwerte in mg/m³)

EmissionsparameterC
Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
dioxid, angegeben als Stickstoff-
dioxid
100


 
".



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 13. BImSchVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. BImSchVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 3754
Artikel 10 IndEmissRLUVuaÄndV Inkrafttreten; Außerkrafttreten
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129) geändert worden ist, außer ...