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Änderung Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 02.05.2013

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3754

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen


Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Fünften und Sechsten Abschnitt wie folgt gefasst:

'Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 13 Umgang mit leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

§ 14 Ableitung der Abgase

§ 15 An- und Abfahren von Anlagen

§ 16 Allgemeine Anforderungen

§ 17 Berichterstattung an die Europäische Kommission, Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 18 Weitergehende Anforderungen

§ 19 Zulassung von Ausnahmen

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

Sechster Abschnitt (weggefallen)'.

2. In § 1 Absatz 1 werden jeweils die Wörter 'Siedepunkt bei 1.013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C]' durch die Wörter 'Siedepunkt bei 1.013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin [150 Grad Celsius]' ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort 'Kubikmeter' ein Komma und die Wörter 'bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1.013 Hektopascal),' eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe '(273 K [0 °C], 1.013 mbar)' gestrichen.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter 'als 308 Kelvin [35 °C] 2 Gramm je Kubikmeter' durch die Wörter 'als 308 Kelvin (35 Grad Celsius) 2 Gramm je Kubikmeter' und die Wörter 'nicht überschreitet' durch ein Komma und die Wörter 'bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1.013 Hektopascal), nicht überschreitet' ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe '(273 K [0 °C], 1.013 mbar)' gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe '(273 K [0 °C], 1.013 mbar)' durch die Wörter '(273,15 Kelvin, 1.013 Hektopascal)' ersetzt.

b) In Satz 4 werden nach den Wörtern 'mehr als 1 Gramm je Kubikmeter' ein Komma und die Wörter 'bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand,' eingefügt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keiner Genehmigung bedarf, hat diese der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen; die Anzeigepflicht gilt auch für den Fall einer wesentlichen Änderung der Anlage gemäß Absatz 2.'

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

'(2) Eine wesentliche Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von Absatz 1 ist

1. eine Änderung, die nach der Beurteilung durch die zuständige Behörde erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben kann,

2. eine Änderung der Nennkapazität bei Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 10 Tonnen pro Jahr oder weniger, die zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 25 Prozent führt,

3. eine Änderung der Nennkapazität bei anderen als den in Nummer 2 genannten Anlagen, die zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 10 Prozent führt.

(3) Die in Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannte Nennkapazität ist die maximale Masse der in einer Anlage eingesetzten organischen Lösemittel, gemittelt über einen Tag, sofern die Anlage unter Bedingungen des Normalbetriebs entsprechend ihrer Auslegung betrieben wird.'

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und nach dem Wort 'errichteten' werden die Wörter 'oder wesentlich geänderten' eingefügt sowie die Wörter 'nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle' durch die Wörter 'nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle' ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter 'nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle' durch die Wörter 'nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle' ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Wörter 'nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle' werden durch die Wörter 'nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle' ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und in Satz 1 werden die Wörter 'Absatz 2 bis 4' durch die Wörter 'Absatz 4 bis 6' ersetzt.

h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe 'Absatz 3' durch die Angabe 'Absatz 5' ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter 'durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde bekanntgegebenen Stelle' durch die Wörter 'durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde gemäß § 29b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle' ersetzt.

i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und die Angabe 'Absatz 7' durch die Angabe 'Absatz 9' ersetzt.

(Text alte Fassung)

j) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.

(Text neue Fassung)

j) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11.

7. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

'§ 15 An- und Abfahren von Anlagen

(1) Der Betreiber einer Anlage hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während des An- und Abfahrens so gering wie möglich zu halten.

(2) An- oder Abfahren sind Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer Anlage oder eines Anlagenteils hergestellt oder beendet wird. Regelmäßig wiederkehrende Phasen von Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, gelten nicht als An- oder Abfahren.'

8. Der bisherige § 15 wird § 16.

9. Der bisherige § 15a wird § 17 und Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter 'des Artikels 11 der Richtlinie 1999/13/EG' durch die Wörter 'des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17)' ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter 'des Artikels 11 der Richtlinie 1999/13/EG' durch die Wörter 'des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU' ersetzt.

10. Der bisherige § 16 wird § 18.

11. Der bisherige § 17 wird § 19 und wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe '§§ 10 bis 15' durch die Angabe '§§ 10 bis 16' und die Angabe '1999/13/EG' durch die Angabe '2010/75/EU' ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe '1999/13/EG' durch die Angabe '2010/75/EU' ersetzt.

12. Der bisherige § 18 wird § 20 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:

'13a. entgegen § 12 Absatz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,'.

b) In Nummer 21 wird die Angabe '§ 15' durch die Angabe '§ 16' ersetzt.

c) In Nummer 22 wird die Angabe '§ 15a' durch die Angabe '§ 17' ersetzt.

13. Der Sechste Abschnitt wird aufgehoben.