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§ 3 - Altes Land Pflanzenschutzverordnung (AltesLandPflSchV k.a.Abk.)

V. v. 25.04.2013 BAnz AT 02.05.2013 V1
Geltung ab 03.05.2013 bis 28.02.2015; FNA: 7823-7-2 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 3 Aufzeichnungspflichten und Fortbildungspflichten



(1) Der Leiter eines landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes mit Flächen in einem der in Anlage 1 bezeichneten Gebiete, der Pflanzenschutzmittel nach den Maßgaben des § 2 Absatz 1 anwendet, hat über deren Anwendung zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1) Aufzeichnungen unter Verwendung des in Anlage 2 aufgeführten Musters zu führen, in dem zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

1.
der Name des Anwenders,

2.
das Anwendungsgebiet,

3.
der Typ des verwendeten Pflanzenschutzgerätes und des Zerstäubers,

4.
die Eintragungsnummer des Pflanzenschutzgerätes in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten beschreibenden Liste des Julius Kühn-Institutes,

5.
die Einstellungen des verlustmindernden Gerätes einschließlich der Angabe des Spritzdruckes, der Zapfwellendrehzahl und der Getriebestufe des Gebläseantriebes,

6.
die Lufttemperatur, die Windrichtung und die Windgeschwindigkeit zum Zeitpunkt der Anwendung des Pflanzenschutzmittels und

7.
die genaue Lage und Bezeichnung der behandelten Fläche, die Gewässerart und der Wasserführungsgrad der an die Behandlungsflächen angrenzenden Gewässer

angegeben sind.

(2) Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der Aufzeichnung folgt, aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen.

(3) Der Leiter eines landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes im Sinne des Absatzes 1 stellt sicher, dass zusätzlich zu den Vorschriften des § 9 Absatz 1, 2 und 4 des Pflanzenschutzgesetzes die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 2 nur durch Personen durchgeführt wird, die einmal jährlich an einer amtlichen oder amtlich anerkannten Fort- und Weiterbildungsmaßnahme für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach dieser Verordnung teilgenommen haben. Die Fort- und Weiterbildung muss insbesondere auch Aspekte des Gewässerschutzes beinhalten.

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Zitierungen von § 3 Altes Land Pflanzenschutzverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AltesLandPflSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltesLandPflSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AltesLandPflSchV Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Risikominderungsmaßnahmen
... Gebieten, die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten und Fortbildungspflichten nach § 3 und über weitere getroffene Risikominderungsmaßnahmen. Die zuständigen ...
Anlage 2 AltesLandPflSchV (zu § 3) Muster für die Aufzeichnungen zu Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln
... Geräte   Geräteeinstellungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 5   Witterung im Sinne des § 3 Absatz 1 ... § 3 Absatz 1 Nummer 5   Witterung im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6   Gewässerart und Wasserführungsgrad ...