Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 23 - Bundesmeldegesetz (BMG)

Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
| |

§ 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht



(1) 1Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem vorläufigen Personalausweis, dem Ersatz-Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal nach § 19 Absatz 4 Satz 1 vorzulegen. 2Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn die meldepflichtige Person persönlich bei der Meldebehörde erscheint und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei ihr erhobenen Daten durch ihre Unterschrift bestätigt.

(2) 1Die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ist verpflichtet, der meldepflichtigen Person die Daten der Wegzugsmeldebehörde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 vorzulegen (vorausgefüllter Meldeschein). 2Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein. 3Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu berichtigen und fehlende Angaben zu ergänzen. 4Sie hat den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein bei der Zuzugsmeldebehörde unterschrieben einzureichen. 5Im Fall, dass ein vorausgefüllter Meldeschein nicht erstellt werden kann, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.

(3) 1Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die letzte Wohnanschrift an. 2Diese Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde, um die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 anzufordern. 3Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt der Zuzugsmeldebehörde unverzüglich die angeforderten Daten.

(4) 1Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden. 2Es genügt die Anmeldung durch eine der meldepflichtigen Personen. 3Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn die meldepflichtige Person versichert, dass sie berechtigt ist, die Daten der übrigen meldepflichtigen Personen entgegenzunehmen. 4Sie ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a des Strafgesetzbuchs unter Strafe steht.

(5) Abweichend von Absatz 1 kann die Anmeldung von Personen, die in eine Aufnahmeeinrichtung zugezogen sind, automatisiert durch Übernahme der Daten aus dem Ausländerzentralregister nach § 18e des AZR-Gesetzes erfolgen.

(6) 1Die Abmeldung in das Ausland kann schriftlich oder in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 2 und 3 elektronisch erfolgen. 2Der Nachweis der Identität der abmeldepflichtigen Person kann bei der elektronischen Abmeldung auch durch die Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums und der Seriennummer des zuletzt im Melderegister gespeicherten Ausweises oder Passes nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 erfolgen.





 

Frühere Fassungen von § 23 BMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2022Artikel 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
vom 15.01.2021 BGBl. I S. 530
aktuell vorher 01.11.2019Artikel 8 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 9 Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 02.02.2016 BGBl. I S. 130
aktuellvor 01.11.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 BMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 BMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 BMG Ausnahmen von der Meldepflicht (vom 07.04.2021)
... die in den Meldescheinen vorgesehenen Daten. Die Mitteilung ersetzt die Anmeldung nach § 23 Absatz 1 ...
§ 56 BMG Verordnungsermächtigungen (vom 27.07.2022)
... Zustimmung des Bundesrates 1. zur Durchführung von Datenübermittlungen nach § 23 Absatz 2 und 3 sowie § 33 Absatz 1 bis 3, die zur Fortschreibung der Melderegister erforderlich sind, die zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV)
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1945; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 169
§ 1 1. BMeldDÜV Allgemeines (vom 01.05.2022)
... Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden in den Fällen des § 23 Absatz 2 und 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes. (2) Hat ein Einwohner ...
§ 4 1. BMeldDÜV Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung (vom 01.11.2022)
... Gemäß § 23 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes sind die Meldebehörden verpflichtet, für die Anmeldung mit vorausgefülltem ... worden ist 2301, 2302. (2) Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten für den vorausgefüllten Meldeschein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 9 DatAustVG Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes
... § 23 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8 dieses ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
Artikel 1 1. BMGuaÄndG Änderung des Bundesmeldegesetzes
...  cc) In Nummer 4 wird die Angabe „und 2" gestrichen. 6. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ...

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 8 2. DAVG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... Aufenthaltsgesetzes unterrichtet wurde" ersetzt. 4. In § 23 Absatz 6 werden die Wörter „für die ein Ankunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
Artikel 1 2. BMGÄndG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt: „§ 23a Elektronische Anmeldung". ... alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen." 6. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Elektronische Anmeldung ... „§ 23a Elektronische Anmeldung (1) Abweichend von § 23 Absatz 1, 3 und 4 kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit der jeweils ...
Artikel 5 2. BMGÄndG Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes
... § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend." 6. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 ...