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Änderung § 17 BMG vom 01.11.2025

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§ 17 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 17 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2025 I Nr. 262
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Anmeldung, Abmeldung


(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) 1 Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. 2 Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

(3) 1 Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. 2 Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. 3 Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.

(Text alte Fassung)

(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit. 2 Die Meldebehörden teilen den Standesämtern in diesen Fällen unverzüglich die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung mit.

 

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