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Änderung § 11 BMG vom 01.11.2016

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§ 11 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung
§ 11 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Auskunftsbeschränkungen


(1) Die Auskunft nach § 10 unterbleibt, soweit

1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben, die in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegen, gefährden würde,

2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sich sonst nachteilig auf das Wohl des Bundes oder eines Landes auswirken würde,

3. sie strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde oder

4. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(2) Die Auskunft unterbleibt ferner,

1. soweit der betroffenen Person die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Absatz 1 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,

2. wenn Fälle des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen oder

(Text alte Fassung)

3. im Hinblick auf Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, soweit für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § 51 gespeichert ist.

(Text neue Fassung)

3. im Hinblick auf Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, soweit für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist.

(3) 1 Die Auskunft über die Herkunft von Daten ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stellen zulässig, wenn diese der Meldebehörde übermittelt worden sind von

1. den Polizeibehörden des Bundes und der Länder,

2. den Staatsanwaltschaften,

3. den Amtsanwaltschaften,

4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,

5. dem Bundesnachrichtendienst,

6. dem Militärischen Abschirmdienst,

7. dem Zollfahndungsdienst,

8. den Hauptzollämtern oder

9. den Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind.

2 Dies gilt entsprechend für die Auskunft über den Empfänger der Daten, soweit sie an die in Satz 1 genannten Behörden übermittelt worden sind. 3 Die Zustimmung darf nur unter den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen versagt werden.

(4) 1 Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. 2 In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Stelle wenden kann, die für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Meldebehörde zuständig ist. 3 Die Mitteilung dieser Stelle an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(5) 1 Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so ist die Auskunft auf ihr Verlangen der in Absatz 4 Satz 2 bezeichneten Stelle zu erteilen. 2 Stellt die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall fest, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, erhält der Landesbeauftragte für den Datenschutz persönlich Auskunft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)