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Änderung § 18 BMG vom 01.11.2016

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§ 18 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung
§ 18 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Meldebescheinigung


(1) 1 Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. 2 Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

1. Familienname,

2. frühere Namen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Vornamen,

(Text neue Fassung)

3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

4. Doktorgrad,

5. Ordensname, Künstlername,

6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

vorherige Änderung

(2) Auf Antrag können außerdem folgende weitere Daten in eine erweiterte Meldebescheinigung aufgenommen werden:

1. gesetzlicher Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner und minderjährige Kinder jeweils
mit Familienname und Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift,

2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,

3. frühere Anschriften,

4. Einzugsdatum, Auszugsdatum sowie

5. Familienstand.




(2) 1 Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die Daten nach § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und Übermittlungssperren, enthalten darf. 2 Der Datenumfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1 darf dabei auch unterschritten werden.

(3) Für die elektronische Erteilung einer Meldebescheinigung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(4) § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)