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Änderung § 2 BMG vom 26.11.2019

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§ 2 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 2 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden


(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.

(2) 1 Die Meldebehörden führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Melderegister. 2 Diese enthalten Daten, die bei der betroffenen Person erhoben, von öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.

(3) Die Meldebehörden erteilen Melderegisterauskünfte, wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. 2 Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt, die den Vorschriften des Datenschutzgesetzes des jeweiligen Landes entspricht.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften verarbeiten. 2 Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person in die Datenverarbeitung eingewilligt hat.