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Änderung § 9 BMG vom 26.11.2019

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§ 9 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 9 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Rechte der betroffenen Person


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die betroffene Person hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche

1. Auskunft nach § 10,

2. Berichtigung und Ergänzung nach § 12,

3. Löschung nach den §§ 14 und 15,

4. Unterrichtung nach § 45 Absatz 2,

5. Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2 und § 50 Absatz 5 sowie von Auskunftssperren nach § 51 und bedingten Sperrvermerken nach § 52,

6. Abgabe von Erklärungen nach § 44 Absatz 3 Satz 2.

2 Rechte, die der betroffenen Person nach anderen Vorschriften zustehen, bleiben unberührt.



 

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