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Änderung § 12 BMG vom 26.11.2019

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§ 12 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 12 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Berichtigung und Ergänzung von Daten


(Text neue Fassung)

§ 12 Recht auf Berichtigung


vorherige Änderung

1 Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person zu berichtigen oder zu ergänzen. 2 § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



1 Hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder vervollständigt, so gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 2 Für die Dauer der Prüfung der Richtigkeit ist die Verarbeitung der Daten nicht nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 eingeschränkt.


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