§
59 Absatz 1 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings oder seines gesetzlichen Rechtsnachfolgers zu beurkunden, sofern der Abkömmling zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,".
- 2.
- In Nummer 4 werden nach den Wörtern „(§ 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" die Wörter „, auch des gesetzlichen Rechtsnachfolgers," eingefügt.
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3464