§ 5 - Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)

V. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 1111 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 09.05.2013; FNA: 2129-56-1 Umweltschutz
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§ 5 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers


§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Hersteller muss sicherstellen, dass seine Elektro- und Elektronikgeräte zur Identifikation eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, muss der Hersteller die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, angeben.

(2) Der Hersteller muss sicherstellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift nach Satz 3 auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, muss der Hersteller diese Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, machen. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

(3) Der Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Konformität des in Verkehr gebrachten Elektro- oder Elektronikgeräts mit den Anforderungen des § 3 nachzuweisen. Die Informationen und Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Der Hersteller hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen erforderlichen Maßnahmen zu kooperieren, die sicherstellen sollen, dass das von ihm in Verkehr gebrachte Gerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

(4) Der Hersteller muss ein Verzeichnis seiner nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte sowie der diesbezüglichen Rückrufe und Rücknahmen führen und die Vertreiber über die in diesem Verzeichnis gelisteten Elektro- und Elektronikgeräte in regelmäßigen Abständen informieren.

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Zitierungen von § 5 ElektroStoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ElektroStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroStoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ElektroStoffV Verpflichtungen des Importeurs (vom 15.10.2014)
... versehen ist und 3. der Hersteller das Elektro- oder Elektronikgerät nach § 5 Absatz 1 und 2 gekennzeichnet hat. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Elektro- oder ...
§ 8 ElektroStoffV Verpflichtungen des Vertreibers (vom 15.10.2014)
... § 12 versehen ist und 2. der Hersteller die Kennzeichnungspflichten nach § 5 Absatz 1 und 2 oder der Importeur seine Kennzeichnungspflicht nach § 7 Absatz 5 erfüllt ...
§ 9 ElektroStoffV Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für den Importeur und den Vertreiber gelten
... Hersteller und hat die Verpflichtungen für Hersteller gemäß den §§ 4, 5 und 11 einzuhalten, wenn er 1. ein Elektro- oder Elektronikgerät unter seinem ...
§ 14 ElektroStoffV Bußgeldvorschriften (vom 16.07.2021)
... 2 Satz 1 Nummer 3 ein Elektro- und Elektronikgerät in Verkehr bringt, 2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät ein dort genanntes Kennzeichen ... oder Elektronikgerät ein dort genanntes Kennzeichen trägt, 3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Kennzeichen entweder auf dem ... der Verpackung oder in den dort genannten Unterlagen angegeben ist, oder 4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 , § 7 Absatz 6 Satz 1 oder § 8 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information oder eine ...


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