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§ 11 - Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)

V. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 1111 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 09.05.2013; FNA: 2129-56-1 Umweltschutz
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§ 11 EU-Konformitätserklärung



(1) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass

1.
die in § 3 Absatz 1 genannten Stoffbeschränkungen eingehalten werden und

2.
das in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannte Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde.

(2) Die EU-Konformitätserklärung muss

1.
in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU entsprechen,

2.
die in Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU angegebenen Elemente enthalten und

3.
vom Hersteller regelmäßig aktualisiert werden.

Eine unterzeichnete Version muss nach Wahl des Herstellers entweder in deutscher oder englischer Sprache vorgehalten werden. Sie ist auf Verlangen der zuständigen Behörde in die deutsche Sprache zu übersetzen.

 
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Zitierungen von § 11 ElektroStoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ElektroStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroStoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ElektroStoffV Voraussetzungen für das Inverkehrbringen (vom 23.02.2024)
... erfüllen, 3. für sie die EU-Konformitätserklärung gemäß § 11 ausgestellt wurde und 4. gemäß § 12 die CE-Kennzeichnung angebracht ...
§ 9 ElektroStoffV Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für den Importeur und den Vertreiber gelten
... und hat die Verpflichtungen für Hersteller gemäß den §§ 4, 5 und 11 einzuhalten, wenn er 1. ein Elektro- oder Elektronikgerät unter seinem eigenen ...