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Artikel 4 - Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)

G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440 (Nr. 23); Geltung ab 01.11.2013, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 4 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2013 BVFG § 94

§ 94 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben."

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Zitierungen von Artikel 4 PStRÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 PStRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3554
Artikel 1 10. BVFGÄndG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt ...