§
94 Absatz 2 des
Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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„(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben."
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3554