Artikel 6 - Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)

G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440 (Nr. 23); Geltung ab 01.11.2013, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2013 EGBGB Artikel 47

Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist der Name Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe oder Lebenspartnerschaft nur von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben werden."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden."

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Zitierungen von Artikel 6 PStRÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 PStRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 9 NotAufgÜbG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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