§
3 Absatz 1 der
Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung vom
1. März 2005 (BGBl. I S. 515), die durch Artikel
2 Absatz 45 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- 2.
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- Kauf- oder Verkaufsaufträge sein, die an einem Markt mittels eines Computeralgorithmus, der die Auftragsparameter automatisch bestimmt, platziert, geändert oder gelöscht werden, sofern diese
- a)
- das Funktionieren des Handelssystems stören oder verzögern, oder hierzu geeignet sind, oder
- b)
- Dritten die Ermittlung echter Kauf- oder Verkaufsaufträge im Handelssystem erschweren oder hierzu geeignet sind, oder
- c)
- einen unzutreffenden Eindruck hinsichtlich des Angebots eines Finanzinstruments oder der Nachfrage danach erwecken oder hierzu geeignet sind."
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446