Artikel 17 - Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG (3. EWGDG-VAG k.a.Abk.)

G. v. 21.07.1994 BGBl. I S. 1630; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Geltung ab 29.07.1994; FNA: 7631-8 Versicherungsaufsichtsrecht
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Artikel 17 Bekanntmachung



Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Worte „der Bundesminister der Finanzen" und deren Beugungen durch die Worte „das Bundesministerium der Finanzen" und deren Beugungen ersetzen sowie dem Gesetz eine in Abschnitte, Kapitel und Titel gegliederte Inhaltsübersicht voranstellen.



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