Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print (MedienGestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1173 (Nr. 23); aufgehoben durch § 47 V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 128
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-82 Berufliche Bildung
|

§ 8 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung



(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,

2.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und

3.
mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:

1.
Designkonzeption und Visualisierung,

2.
Konzeption und Gestaltung,

3.
Medienproduktion,

4.
Kommunikation,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Designkonzeption und Visualisierung bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundenanforderungen zu analysieren und daraus Gestaltungsideen für Medienprodukte zu entwickeln,

2.
eine Designkonzeption zu erstellen und Gestaltungsideen für Medienprodukte präsentationsreif zu visualisieren,

3.
ein Produkt seiner Designkonzeption medienspezifisch aufzubereiten,

4.
die Designkonzeption unter Berücksichtigung der visualisierten Gestaltungsideen zu präsentieren.

Der Prüfling soll ein Prüfungsstück I und ein Prüfungsstück II erstellen und zum Prüfungsstück I eine Präsentation durchführen.

Das Prüfungsstück I besteht aus einer Designkonzeption und der Realisierung eines Medienteilproduktes. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen die Designkonzeption vorzulegen. Die Realisierung des Medienteilproduktes soll 6,5 Stunden nicht überschreiten.

Die Designkonzeption ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Präsentation soll eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.

Bei der Aufgabenstellung für das Prüfungsstück II ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 zu berücksichtigen. Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten.

Das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent, die Präsentation mit 25 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,

1.
Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,

2.
Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,

3.
Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,

4.
medienrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen,

5.
Ideen mittels Kreativitätstechniken zu entwickeln und in Designkonzeptionen umzusetzen,

6.
Präsentationstechniken anzuwenden,

7.
Entwürfe zu visualisieren und unter Berücksichtigung medienspezifischer, gestalterischer, technischer, wirtschaftlicher und terminlicher Rahmenbedingungen zu realisieren.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,

1.
Zusammenhänge von medienspezifischen Arbeitsabläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die Arbeitsorganisation aufzuzeigen,

2.
Daten auftragsspezifisch zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,

3.
Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung aufzubereiten,

4.
Medienelemente produktorientiert zu bearbeiten,

5.
Entwurfsdateien mediengerecht und produktionsfähig zu erstellen,

6.
branchenspezifische Hardware und Software auftragsgerecht anzuwenden,

7.
Produkte nach technischen Qualitätskriterien zu prüfen und zu optimieren.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,

1.
deutsch- und englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,

2.
Korrekturen normgerecht durchzuführen,

3.
Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,

4.
Kommunikationswege und -mittel zu nutzen,

5.
Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Designkonzeption und Visualisierung mit 50 Prozent,

2.
Konzeption und Gestaltung mit 15 Prozent,

3.
Medienproduktion mit 15 Prozent,

4.
Kommunikation mit 10 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(9) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Designkonzeption und Visualisierung mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.