Eingangsformel - Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung (1. GeflPestVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund des § 17b Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 1, 3, 4 und 5, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 7, 12, 19 und 20 und Absatz 2, des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19, 20 Absatz 1 bis 3, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 bis 3, §§ 26 bis 29, auch in Verbindung mit § 62, des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 78 Nummer 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 19 Absatz 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) und § 79b durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:



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