(1)
1Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen, Vogelbörsen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen und Schlachtstätten werden durch die zuständige Behörde überwacht.
2Die zuständige Behörde kann die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um an den der Überwachung unterliegenden Orten oder in den der Überwachung unterliegenden Betrieben und sonstigen Einrichtungen sicherzustellen, dass die zur Erfüllung der Zwecke des
§ 1 Satz 1 notwendigen Anforderungen eingehalten werden.
(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang gehandelt wird, können von der zuständigen Behörde von der Überwachung befreit werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Die Überwachung kann ausgedehnt werden auf
- 1.
- Vieh, Hunde, Katzen und Fische, soweit sie zum Zwecke des Inverkehrbringens zusammengebracht werden,
- 2.
- Tierschauen, Wettbewerben oder Veranstaltungen ähnlicher Art,
- 3.
- Vieh oder Fische, soweit sie auf behördliche Anordnung zusammengezogen worden sind,
- 4.
- Tierhaltungen,
- 5.
- Tierkliniken oder
- 6.
- sonstige Betriebe oder Einrichtungen,
von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann.
neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576