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§ 28 - Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

neugefasst durch B. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1938; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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§ 28 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten



(1) 1Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Durchfuhr und die Ausfuhr, den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. 2Diese Dienststellen haben der für den Standort zuständigen Behörde den Ausbruch, den Verdacht des Ausbruchs, den Verlauf und das Erlöschen einer Tierseuche in ihrem Zuständigkeitsbereich mitzuteilen; bei Tierseuchen, die bekämpft werden müssen, haben sie auch die getroffenen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Dem Friedrich-Loeffler-Institut, dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) sowie dem Paul-Ehrlich-Institut obliegt die Bekämpfung von Tierseuchen bei den von ihnen gehaltenen Tieren, soweit die Tierseuchen Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind.

(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können

1.
den Vorständen der Kliniken und Institute der tierärztlichen Bildungsstätten sowie

2.
im Benehmen mit dem Bundesministerium anderen an der wissenschaftlichen Erforschung von Tierseuchen arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt angestellt ist,

die Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 übertragen.

(4) 1In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen mit den Einschränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck der wissenschaftlichen Versuche ergeben. 2Soweit die Tierseuchen nicht Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind, kann mit Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörden von einer vorgeschriebenen unverzüglichen Tötung der Versuchstiere abgesehen werden, soweit der Zweck der wissenschaftlichen Versuche dies erfordert und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten und Einrichtungen haben den Ausbruch oder den Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche, die nicht Gegenstand ihrer wissenschaftlichen Versuche ist, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.



 

Zitierungen von § 28 TierGesG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 TierGesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierGesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 TierGesG Überwachung (vom 01.01.2024)
... Aufsicht stehenden anderen Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt. (2) Die zuständigen Behörden können, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (BAIUDBwOWiZustV)
V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1685; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
§ 3 BAIUDBwOWiZustV Zuständigkeit nach dem Tiergesundheitsgesetz (vom 08.01.2020)
... Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
V. v. 08.12.2019 BGBl. 2020 I S. 2
Artikel 1 BAIUDBwOWiZustVÄndV
... Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen ...