Änderung § 10 TierGesG vom 26.11.2019

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§ 10 TierGesG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 10 TierGesG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Monitoring


(Text neue Fassung)

§ 10 Monitoring; Verordnungsermächtigungen


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(1) 1 Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von Tierseuchenerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an Orten, an denen üblicherweise Haustiere oder Fische gehalten werden oder sich wildlebende Tiere aufhalten, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von Tierseuchenerregern ausgehen können, durch die Untersuchung repräsentativer Proben dient. 2 In das Monitoring können auch die Überträger von Tierseuchenerregern einbezogen werden.



(1) 1 Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von Seuchenerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an Orten, an denen üblicherweise Tiere gehalten werden oder sich wild lebende Tiere aufhalten, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von Seuchenerregern ausgehen können, durch die Untersuchung repräsentativer Proben dient. 2 In das Monitoring können auch die Überträger von Seuchenerregern einbezogen werden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Durchführung des Monitorings,

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2. die Verarbeitung und Nutzung der im Rahmen des Monitorings erhobenen Daten, auch im automatisierten Verfahren,



2. die Verarbeitung der im Rahmen des Monitorings erhobenen Daten, auch im automatisierten Verfahren,

3. die Sachkunde der das Monitoring durchführenden Personen und

4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten Dritter

zu regeln.



 



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