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Änderung § 17 TierGesG vom 10.03.2026

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§ 17 TierGesG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.03.2026 geltenden Fassung
§ 17 TierGesG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Ausschluss der Entschädigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Keine Entschädigung wird gewährt für

(Text neue Fassung)

1 Keine Entschädigung wird gewährt für

1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Tiere, die entgegen § 13 oder einem der Bekämpfung von oder der Vorbeugung vor Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes eingeführt, durchgeführt oder innergemeinschaftlich in das Inland verbracht worden sind,

3. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 14 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt, durchgeführt oder innergemeinschaftlich in das Inland verbracht worden sind,

4. Tiere, die nach der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen in das Inland auf Grund einer im Zusammenhang mit der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind,

5. Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies gilt nicht in den Fällen des § 15 Nummer 1, 3 bis 6,

6. wildlebende Tiere oder gefangen gehaltene wildlebende Tiere, ausgenommen Gehegewild,



2. Tiere, die entgegen § 13 oder einem der Bekämpfung von oder der Vorbeugung vor Seuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in die Union verbracht, durchgeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland verbracht worden sind,

3. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 14 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung in die Union verbracht, durchgeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland verbracht worden sind,

4. Tiere, die nach dem Eingang in die Union oder der Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland aufgrund einer im Zusammenhang mit diesem Eingang oder dieser Verbringung tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind,

5. zur Schlachtung bestimmte gehaltene Landtiere, die Schlachtstätten zugeführt worden sind,

6. wild lebende Tiere,

7. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden,

vorherige Änderung

8. Haustiere, die nicht Vieh, Bienen oder Hummeln sind,

9. Zebras, Zebroide und Kameliden,

10. Fische, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten oder gehältert werden.



8. andere gehaltene Landtiere als

a) Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere,

b) Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,

c) Schafe und Ziegen,

d) Schweine,

e) Hasen und Kaninchen,

f) Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,

g) Gehegewild,

h)
Bienen und

i) Hummeln,

9. Zebras, Zebroide und Kameliden sowie

10. Wassertiere, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten oder gehältert werden.

2 Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in den Fällen des § 15 Nummer 1 und 3 bis 6.