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§ 17 - Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

neugefasst durch B. v. 27.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 93
Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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§ 17 Ausschluss der Entschädigung



1Keine Entschädigung wird gewährt für

1.
Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören,

2.
Tiere, die entgegen § 13 oder einem der Bekämpfung von oder der Vorbeugung vor Seuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in die Union verbracht, durchgeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland verbracht worden sind,

3.
Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 14 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung in die Union verbracht, durchgeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland verbracht worden sind,

4.
Tiere, die nach dem Eingang in die Union oder der Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland aufgrund einer im Zusammenhang mit diesem Eingang oder dieser Verbringung tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind,

5.
zur Schlachtung bestimmte gehaltene Landtiere, die Schlachtstätten zugeführt worden sind,

6.
wild lebende Tiere,

7.
Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden,

8.
andere gehaltene Landtiere als

a)
Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere,

b)
Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,

c)
Schafe und Ziegen,

d)
Schweine,

e)
Hasen und Kaninchen,

f)
Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,

g)
Gehegewild,

h)
Bienen und

i)
Hummeln,

9.
Zebras, Zebroide und Kameliden sowie

10.
Wassertiere, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten oder gehältert werden.

2Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in den Fällen des § 15 Nummer 1 und 3 bis 6.



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Frühere Fassungen von § 17 TierGesG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.03.2026Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
vom 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 TierGesG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 TierGesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierGesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 TierGesG Ergänzende Bestimmungen (vom 10.03.2026)
... oder seine Durchführung es erfordert, gelten die Absätze 3 bis 5 und die §§ 15 bis 21 hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 1 TierGesGuaÄndG Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
... Seuche nachweislich an der Seuche verendet oder wegen der Seuche" ersetzt. 21. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt: „§ 17 Ausschluss der ... verendet oder wegen der Seuche" ersetzt. 21. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt: „§ 17 Ausschluss der Entschädigung Keine ... ersetzt. 21. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt: „ § 17 Ausschluss der Entschädigung Keine Entschädigung wird gewährt ...