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Änderung § 34 TierGesG vom 10.03.2026

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§ 34 TierGesG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.03.2026 geltenden Fassung
§ 34 TierGesG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60

(Text alte Fassung)

§ 34 Aufgabenübertragung


(Text neue Fassung)

§ 34 Verordnungsermächtigung zur Aufgabenübertragung


(Textabschnitt unverändert)

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, Aufgaben, für die dem Bund eine Verwaltungszuständigkeit zusteht und die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ergeben, insbesondere die Bekanntmachung der Zulassung oder Registrierung von Betrieben, auf das Bundesamt oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.