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Änderung § 37 TierGesG vom 21.11.2018

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§ 37 TierGesG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung
§ 37 TierGesG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.11.2018 BGBl. I S. 1850

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Anfechtung von Anordnungen


1 Die Anfechtung einer Anordnung

1. der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kranker oder verdächtiger Tiere,

2. von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung oder Heilbehandlung bei Tieren,

3. eines Verbringungsverbotes für Tiere eines Bestandes oder eines Gebietes,

4. über die Untersagung der Anwendung oder der Abgabe, den Rückruf oder die Sicherstellung eines immunologischen Tierarzneimittels oder die Untersagung der Anwendung eines In-vitro-Diagnostikums,

5. der Tötung von Tieren,

6. der unschädlichen Beseitigung toter Tiere, von Teilen von Tieren oder Erzeugnissen,

7. der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

8. eines Verbotes oder einer Beschränkung des Personen- oder Fahrzeugverkehrs,

9. über die Verpflichtung zur verstärkten Bejagung oder eines Verbotes oder einer Beschränkung der Jagd,

10. der Suche nach verendeten wildlebenden Tieren,

11. eines Verbotes oder einer Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen,

12. über die Duldung von Maßnahmen zur Absperrung von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten,

die auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder auf § 39 Absatz 2 gestützt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung, soweit

1. eine Maßnahme nach Satz 1 angeordnet worden ist und die Anordnung auf § 5 Absatz 1, § 24 Absatz 3 oder § 38 Absatz 11 gestützt ist,

vorherige Änderung

2. die Tötung von Tieren und unschädliche Beseitigung von toten Tieren, Teilen von Tieren und Erzeugnissen auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes angeordnet worden ist.



2. die Tötung von Tieren und unschädliche Beseitigung von toten Tieren, Teilen von Tieren und Erzeugnissen auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes angeordnet worden ist,

3. die Bejagung oder die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten angeordnet worden
ist.