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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin (Brau/MälzAusbV k.a.Abk.)

V. v. 08.12.1995 BGBl. I S. 1624; aufgehoben durch § 8 V. v. 22.02.2007 BGBl. I S. 186, 1202
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-195 Berufliche Bildung
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§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin wird staatlich anerkannt.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 Brau/MälzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Brau/MälzAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 Brau/MälzAusbV Anwendungsbereich
... und Mälzerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten ...