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Brau/MälzAusbV
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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin (Brau/MälzAusbV
k.a.Abk.
)
V. v. 08.12.1995
BGBl. I S. 1624
; aufgehoben durch
§ 8
V. v. 22.02.2007
BGBl. I S. 186
, 1202
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-195
Berufliche Bildung
1 weitere Fassung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 1
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→
§ 3
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Ausbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin wird staatlich anerkannt.
§ 1
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§ 3
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Zitierungen von
§ 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 Brau/MälzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Brau/MälzAusbV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 Brau/MälzAusbV Anwendungsbereich
... und Mälzerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach §
2
anerkannten ...
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