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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin (Brau/MälzAusbV k.a.Abk.)

V. v. 08.12.1995 BGBl. I S. 1624; aufgehoben durch § 8 V. v. 22.02.2007 BGBl. I S. 186, 1202
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-195 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

4.
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
fachbezogene Rechtsvorschriften anwenden,

6.
Reinigen und Desinfizieren,

7.
technische Einrichtungen, Verfahrenstechnik,

8.
mikrobiologische und technisch-analytische Grundlagen,

9.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe beurteilen, lagern und einsetzen,

10.
Malz herstellen,

11.
Würze gewinnen, kühlen und klären,

12.
Bier vergären, lagern und reifen,

13.
Bier filtrieren,

14.
Bier abfüllen und verpacken,

15.
Ausschank und Produktpflege.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 Brau/MälzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Brau/MälzAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 Brau/MälzAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...