(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 8 Buchstabe a bis d, laufender Nummer 11 Buchstabe e bis g, laufender Nummer 12 Buchstabe h bis i und laufender Nummer 14 Buchstabe d für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden fünf Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Vorbereiten und Bedienen von Produktionsgefäßen und -mitteln unter Beachtung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
- 2.
- Handhaben von Meßgeräten,
- 3.
- Feststellen der Wasserhärte,
- 4.
- Bezeichnen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen,
- 5.
- Durchführen einer Jodprobe,
- 6.
- Bedienen von Flaschenabfüllanlagen und Einsetzen von Testflaschen,
- 7.
- Bedienen von Faß- oder Keg-Abfüllanlagen und Einsetzen eines Kontrollfasses oder -kegs,
- 8.
- Prüfung der Konzentration von Reinigungslösungen.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
- Reinigung und Desinfektion in der Brauerei,
- 2.
- Rohstoffe und deren produktgerechte Lagerung,
- 3.
- Verfahren der Wasseraufbereitung,
- 4.
- Schroten des Malzes,
- 5.
- Vorgänge beim Maischen,
- 6.
- Abläutern der Würze,
- 7.
- Kochen der Würze,
- 8.
- Behandlung der Bierhefe,
- 9.
- Flächen- und Volumenberechnungen, Prozent- und Mischungsrechnung.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.