(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden acht Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Beurteilen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen,
- 2.
- Herstellen von Malz,
- 3.
- Gewinnen, Kühlen und Klären der Würze,
- 4.
- Vergären der Würze,
- 5.
- Lagern und Reifen des Bieres,
- 6.
- Filtrieren des Bieres,
- 7.
- Abfüllen des Bieres,
- 8.
- Ausschank und Produktpflege.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Rohstoffe unter Berücksichtigung qualitätsbeeinflussender Faktoren,
- b)
- Verfahren der Malzherstellung, Würzegewinnung, Gärung und Lagerung sowie Filtration und Abfüllung,
- c)
- Kriterien für die Beurteilung von Bier,
- d)
- Einrichtungen der Energieversorgung,
- e)
- Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- f)
- betriebstypische Unfallquellen und Arbeitsschutzmaßnahmen;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnungen,
- b)
- Ausbeute-, Schwand- und Verschnittberechnungen;
- 3.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.