§ 23 - Notfallsanitätergesetz (NotSanG)

Artikel 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1348 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 7c G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.2014, § 11 ab 28.05.2013; FNA: 2124-24 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 23 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde


§ 23 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer beabsichtigt, im Sinne des § 22 Absatz 1 Dienstleistungen zu erbringen, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. 2Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistungserbringende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.

(2) 1Bei der erstmaligen Meldung oder bei wesentlichen Änderungen hat die dienstleistungserbringende Person einen Staatsangehörigkeitsnachweis, einen Berufsqualifikationsnachweis, eine der Bescheinigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie die Erklärung nach Nummer 3 vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung als Notfallsanitäterin oder als Notfallsanitäter in einem anderen Mitgliedstaat; dabei darf der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt sein und es dürfen keine Vorstrafen vorliegen oder

2.
im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistungserbringende Person eine dem Beruf des Notfallsanitäters entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hat, und

3.
eine Erklärung der dienstleistungserbringenden Person, dass sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

2Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein.


Text in der Fassung des Artikels 12 MTA-Reform-Gesetz G. v. 24. Februar 2021 BGBl. I S. 274 m.W.v. 4. März 2021

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Frühere Fassungen von § 23 NotSanG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.03.2021Artikel 12 MTA-Reform-Gesetz
vom 24.02.2021 BGBl. I S. 274
aktuell vorher 23.04.2016Artikel 30 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
vom 18.04.2016 BGBl. I S. 886
aktuellvor 23.04.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23 NotSanG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 NotSanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotSanG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 NotSanG Verordnungsermächtigung (vom 01.03.2020)
... Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 24, 5. die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der ...
§ 24 NotSanG Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde (vom 23.04.2016)
... Behörde prüft im Fall der erstmaligen Dienstleistungserbringung den nach § 23 Absatz 2 Satz 1 vorgelegten Berufsqualifikationsnachweis. (2) § 2 Absatz ...
§ 27 NotSanG Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
... werden soll. (3) Die Meldung der dienstleistungserbringenden Person nach § 23 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 30 EURLHuGBUG Änderung des Notfallsanitätergesetzes
... „zwei Jahre" durch die Wörter „ein Jahr" ersetzt. 5. § 23 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor der Aufzählung ...

MTA-Reform-Gesetz
G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Artikel 12 MTARefG Änderung des Notfallsanitätergesetzes
... „ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt. 3. In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „rechtmäßig" die Wörter „in einem oder in ...


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