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Änderung § 3 Prüfverordnung sonstige Beiträge vom 01.01.2020

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 30 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Sonderprüfungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesversicherungsamt kann den Prüfungseinrichtungen Sonderprüfungen für einzelne Krankenkassen vorschlagen, sofern es einen begründeten Anlass dafür darlegt. Lehnen die Prüfungseinrichtungen den Vorschlag ab, ist die Ablehnung zu begründen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann den Prüfungseinrichtungen Sonderprüfungen für einzelne Krankenkassen vorschlagen, sofern es einen begründeten Anlass dafür darlegt. Lehnen die Prüfungseinrichtungen den Vorschlag ab, ist die Ablehnung zu begründen.


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