Änderung § 5 Prüfverordnung sonstige Beiträge vom 01.01.2020

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 30 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Rechte und Pflichten der Prüfungseinrichtungen


(1) Die Prüfungseinrichtungen sind befugt, die für die Durchführung der Prüfung nach § 4 und die Erstellung des Prüfberichts und des Prüfbescheids nach § 6 erforderlichen, auch personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Prüfungseinrichtungen unterrichten das Bundesversicherungsamt bis zum 30. November eines Jahres über ihre Terminplanung in Bezug auf die Prüfungen, die für das Folgejahr vorgesehen sind.

(Text neue Fassung)

(2) Die Prüfungseinrichtungen unterrichten das Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 30. November eines Jahres über ihre Terminplanung in Bezug auf die Prüfungen, die für das Folgejahr vorgesehen sind.




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