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Änderung § 9 Prüfverordnung sonstige Beiträge vom 01.01.2020

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 30 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Mängelbehebung


(Text alte Fassung)

Die Krankenkasse hat unverzüglich die bei der Prüfung festgestellten Mängel zu beheben und Vorkehrungen zu treffen, damit die festgestellten Mängel sich nicht wiederholen. Über die durchgeführten Maßnahmen sind die Prüfungseinrichtung und das Bundesversicherungsamt unverzüglich zu unterrichten.

(Text neue Fassung)

Die Krankenkasse hat unverzüglich die bei der Prüfung festgestellten Mängel zu beheben und Vorkehrungen zu treffen, damit die festgestellten Mängel sich nicht wiederholen. Über die durchgeführten Maßnahmen sind die Prüfungseinrichtung und das Bundesamt für Soziale Sicherung unverzüglich zu unterrichten.


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