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§ 9 - Prüfverordnung sonstige Beiträge (SonstBeitrPrüfV k.a.Abk.)

V. v. 21.05.2013 BGBl. I S. 1377 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 30 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 28.05.2013; FNA: 860-5-45 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Mängelbehebung



Die Krankenkasse hat unverzüglich die bei der Prüfung festgestellten Mängel zu beheben und Vorkehrungen zu treffen, damit die festgestellten Mängel sich nicht wiederholen. Über die durchgeführten Maßnahmen sind die Prüfungseinrichtung und das Bundesamt für Soziale Sicherung unverzüglich zu unterrichten.





 

Frühere Fassungen von § 9 Prüfverordnung sonstige Beiträge

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.