Das
Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom
23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.
- b)
- Nummer 5 wird Nummer 1 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- bb)
- In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Wörter „§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.
- c)
- Nummer 6 wird Nummer 2 und wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden."
- d)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
- 2.
- § 2a wird aufgehoben.
- 3.
- § 2b Nummer 4 wird aufgehoben.
- 4.
- § 2d Absatz 4 wird aufgehoben.
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879