§ 23a - Passgesetz (PassG)

neugefasst durch B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 210-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 23a (aufgehoben)


§ 23a hat 2 frühere Fassungen



Text in der Fassung des Artikels 13 Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz G. v. 5. Januar 2007 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667 m.W.v. 1. August 2007

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Frühere Fassungen von § 23a PassG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2007Artikel 13 Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 11.01.2007Artikel 7b Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 2
aktuellvor 11.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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