Das
Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024
- 1.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- im Falle der Ausgabe des Passes im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder den Pass nicht enthält oder wenn der Pass beschädigt ist oder eine Angabe auf dem Pass unrichtig ist."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025
- 2.
- § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 16 wird angefügt:
- „16.
- lichtbildaufnehmende Stelle."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 7 AuswRKG Inkrafttreten ... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 5 treten am 1. November 2024 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. ... (2) Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 5 treten am 1. November 2024 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. Mai 2025 in Kraft. (4) Artikel 6 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die ...