§ 16 - Passgesetz (PassG)

neugefasst durch B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 210-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 16 Datenschutzrechtliche Bestimmungen


§ 16 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Paßinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. 2Jeder Paß erhält eine neue Seriennummer.

(2) 1Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Pässen dürfen nicht zum Anlaß genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben und die biometrischen Merkmale außer bei den zuständigen Paßbehörden zu speichern. 2Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung des Passes erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fotografische Datenträger (Mikrofilme). 3Die bei der Passbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Passes an den Passbewerber zu löschen.

(3) 1Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei dem Passhersteller und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Pässe erfolgen. 2Die Übermittlung an öffentliche Stellen nach Absatz 7 bleibt davon unberührt. 3Die Speicherung der übrigen in § 4 Abs. 1 genannten Angaben und der in § 4 Abs. 3 genannten biometrischen Daten bei dem Passhersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Passes dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.

(4) 1Die Seriennummern dürfen nicht mit Hilfe automatisierter Verfahren zum Abruf oder zur Verknüpfung personenbezogener Daten verwendet werden. 2Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern mit Hilfe automatisierter Verfahren zum Abruf verwenden

1.
die Passbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben,

2.
die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, die Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter zur Klärung,

a)
wer Inhaber des Passes ist für den Fall, dass eine ausländische öffentliche Stelle die Seriennummer des Passdokumentes übermittelt hat und anhand der übrigen von der ausländischen Stelle übermittelten Daten eine Feststellung des Inhabers des Passes nicht möglich ist,

b)
ob der Pass durch einen Nichtberechtigten genutzt wird oder

c)
ob der Pass für ungültig erklärt oder abhandengekommen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen ausschließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen Ausweis.

(6) Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinhaber Einsicht in die im Chip gespeicherten Daten zu gewähren.

(7) Der Passhersteller hat öffentlichen Stellen auf deren Verlangen die ausstellende Behörde mitzuteilen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2744 m.W.v. 12. Dezember 2020

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Frühere Fassungen von § 16 PassG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1566
aktuellvor 01.11.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16 PassG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 PassG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung (PPeKDAV)
Artikel 1 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
§ 4 PPeKDAV Auswahldaten; Voraussetzung der Übermittlung (vom 01.11.2023)
... Gültigkeit des Passes oder des Personalausweises oder 2. in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Passgesetzes sowie des § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes die Seriennummer. ...

Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 7 TerrorBekämpfG Änderung des Passgesetzes
...  c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6. 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen. b) Nach ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 1 PassGuaÄndG Änderung des Passgesetzes (vom 13.10.2007)
... Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist." 9. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... Einsicht in die im Chip gespeicherten Daten zu gewähren." 10. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a ...

Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
Artikel 1 PassAuswRÄndG Änderung des Passgesetzes
... im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie." 6. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ...


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