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Änderung § 26 PassG vom 27.06.2020

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§ 26 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 26 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Bußgeldbehörden


Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

(Text alte Fassung)

1. für die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland das Auswärtige Amt oder die vom Auswärtigen Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde des Bundes; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates;

(Text neue Fassung)

1. für die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland das Auswärtige Amt oder die vom Auswärtigen Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde des Bundes; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates;

2. die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörden, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen.



(heute geltende Fassung)